Allgemeine Bedingungen

Höchste Zuverlässigkeit, Vertraulichkeit und Geheimhaltung als oberstes Gebot

Vertrauen ist die Grundlage einer guten Partnerschaft. Aus diesem Grund ist der vertrauliche Umgang mit Ihren Daten, Diskretion und Geheimhaltung in der TEILEFABRIK eine Selbstverständlichkeit. Gerade bei der Entwicklung und Implementierung von neuen Produkten ist dies ein besonders sensibles Thema.

Auf den folgenden Seiten finden Sie alle Informationen über unsere Lieferbedingungen und generelle Verpflichtungen zur Geheimhaltung Ihrer Daten.

Alle über diese Seite erstellten Angebote basieren auf unseren Lieferbedingungen. Bitte lesen Sie diese aufmerksam durch. Bei Bestellungen bitten wir Sie ausdrücklich, diese Bedingungen anzuerkennen, da sonst nicht auf Basis unseres Angebots bestellt und geliefert werden kann.

Ebenfalls finden Sie hier unsere generelle Verpflichtung zur Geheimhaltung Ihrer Daten und Informationen. Unsere Dienstleistungspartner im Fertigungsverbund der TEILEFABRIK sind gleichlautend verpflichtet. Wenn Sie ein von uns unterzeichnetes Exemplar wünschen, können Sie die auf dieser Seite vorliegende DOC-Datei ausdrucken, kopieren, ausfüllen, unterzeichnen und uns zusenden. Eine von uns rechtsverbindlich unterzeichnete Kopie erhalten Sie zurück

 

Sollten Sie Ihre eigene Geheimhaltungsvereinbarung für die Arbeit mit der TEILEFABRIK zugrunde legen wollen, können Sie uns diese über den Uploadbereich bei der Anlage der Stammdaten oder auch per E-Mail zur Prüfung senden. Wir werden diese prüfen und Ihnen entsprechend rechtsverbindlich unterzeichnet zurücksenden.
Im Sinne kürzerer Lieferzeiten wäre dabei wichtig, dass Sie der TEILEFABRIK in Ihren Bedingungen die Möglichkeit einräumen, Ihre Daten auch an unsere klar definierten Partner im TEILEFABRIK-Fertigungsverbund senden zu dürfen.

Lieferbedingungen

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ZUR LIEFERUNG UND LEISTUNG

Stand Juli 2020

 

1. GRUNDLAGEN

Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Basis des Bürgerlichen Gesetzbuches und unter Einbezug der nachstehend formulierten Änderungen und Ergänzungen.

2. PREISSTELLUNG

2.1 Die dargestellten Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Fracht, Verpackung und Versicherung. Die Transportversicherung beträgt 0,35 % vom Auftragswert. Für Lieferungen außerhalb der EU fallen zusätzlich Zollgebühren an.

2.2 Sofern nicht anders vereinbart, gilt als Zahlungsziel 30 Tage netto ohne Abzug. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel am Tage des Bauteilversands.

3. LIEFER- / LEISTUNGSTERMINE UND FRISTEN

3.1 Bestellungen werden zu den im Angebot geführten Lieferzeiten erledigt. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang der Konstruktionsdaten. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf Gründe zurückzuführen, die alphacam nicht zu vertreten hat (z.B. Probleme bei der Datenübertragung), verlängert sich die Frist entsprechend.
Die Lieferzeit gilt mit der Übergabe der Bauteile an den Frachtführer als eingehalten. Eine Verzugsentschädigung des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränkt sich für die Zeit des Verzuges für jede vollendete Woche auf 0,5 %, maximal jedoch auf 5 % des betreffenden Auftragswertes.

3.2 Sofern auf Wunsch des Kunden ein Lieferauftrag von alphacam storniert wird, kann alphacam ohne weiteren Nachweis 15 % des Rechnungswertes für das betreffende Produkt als Entschädigung vom Kunden verlangen. Sobald der Auftragsstatus „Teile in Produktion“ dokumentiert ist, ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

3.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer, von alphacam unvorhersehbarer, unverschuldeter Umstände, wie z.B. Streik, Aussperrung, Stromausfall, auch wenn sie bei Lieferanten von alphacam oder deren Unterlieferanten auftreten, berechtigen alphacam; die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

4. GEFAHRÜBERGANG

Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Kunden über, sobald die Leistung an den Spediteur, Frachtführer oder an andere den Transport ausführende Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Haus verlassen hat. Holt der Kunde die Ware in den Räumlichkeiten von alphacam ab, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Gibt der Kunde einen späteren Versandzeitpunkt vor, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von alphacam. Eine weitere Verarbeitung erfolgt stets für alphacam als Hersteller. Der Kunde ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber an den Verkäufer im vollen Umfang ab. alphacam ermächtigt den Käufer hiermit widerruflich, diese Forderungen einzuziehen. Der Widerruf kann nur ausgeübt werden, wenn die Sicherung der Kaufpreisforderung gefährdet ist.

6. MANGEL / GEWÄHRLEISTUNG

6.1 Als Gewährleistungszeitraum sind 12 Monate ab Lieferungsdatum vereinbart.

6.2 alphacam gewährleistet, dass bestellte Bauteile auf Basis der dafür als Grundlage überlassenen Daten (oder Unterlagen) auf den von uns dafür vorgesehenen Anlagen erstellt werden und dabei für den korrekten fertigungstechnischen Umgang mit den zum Bauteilbau überlassenen Daten Sorge getragen wird. Bei der Beauftragung zur Fertigung von Teilen trägt der Kunde die konstruktive Verantwortung für die bauliche Auslegung der Teile und zwar unter Berücksichtigung der spezifischen Grundlagen des jeweiligen Fertigungsverfahrens. Dies gilt insbesondere für Teile, die für den Verbau in Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen usw. vorgesehen sind und dort alphacam unbekannten Nutzungsanforderungen unterliegen. Anforderungen an eine Nutzung der Bauteile in eigenen Anlagen oder in Anlagen Dritter werden nicht vereinbart, und sind damit von einer denkbaren Mängeldiskussion ausgeschlossen. Für die gedachte Eignung oder Verwendung des erstellten Bauteiles übernehmen wir keine Gewährleistung.
Als mangelhaft gelten ggf. u.a. maßliche Abweichungen zwischen Soll- und Ist- Beschaffenheit der Teile im Auslieferungszustand unter Berücksichtigung der fertigungsbedingten bekannten Toleranzen. Maßabweichungen bedingt durch den geometrischen Aufbau des Bauteils oder bedingt durch physikalisch/chemische Bedingungen des verbauten Materials sind nicht von der Gewährleistung erfasst. Dazu gehören insbesondere Veränderungen, die im Nachgang durch äußere Einflüsse (Hitze, Feuchtigkeit, Strahlung usw.) eintreten, es sei denn, die Eintragung ist eindeutig einem unsachgemäßen fertigungstechnischen Umgang zuzuweisen. Informationen zu den physikalischen und chemischen Eigenschaften der Baumaterialien dienen dem Kunden lediglich zur eigenen Beurteilung und Abschätzung von Risiken, begründen aber keine Verantwortlichkeit für alphacam.

6.3 Bei kundeneigener Nach- und Weiterverarbeitung und/oder dem Verbau der Liefersache erlischt die Gewährleistung, außer es kann nachgewiesen werden, dass ein Mangel nicht durch die Vornahme eigener Maßnahmen entstanden sein kann. Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist die unsachgemäße Verwendung des Teiles.

6.4 Der Käufer beschränkt sich hinsichtlich seiner gesetzlichen Wahlrechte darauf, entweder den Schadenersatz in Anspruch zu nehmen oder zu wandeln oder zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

6.5 Zur Feststellung eines Mangels ist die Benennung eines solchen nicht ausreichend. Der Käufer weist den Mangel nach, insbesondere, dass alphacam diesen zu vertreten hat.

6.6 Der Käufer gewährt alphacam mindestens drei Nachbesserungsversuche mit Fristsetzung bevor er eines der gesetzlichen Wahlrechte bei Nichterfüllung zieht. Der Käufer stellt für den Fall einer Nachbesserung die zugrundeliegenden Daten (oder Unterlagen) neu, soweit diese alphacam nicht mehr vorliegen. alphacam wird durch die Annahme einer Beauftragung nicht zur Vorhaltung und Speicherung von Unterlagen und Daten verpflichtet.

7. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE / HAFTUNG

alphacam haftet für das Fehlen beschriebener Beschaffenheit und Leistungen, im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Haftung für leichte Fahrlässigkeit gilt als ausgeschlossen; es sei denn, vertragswesentliche Pflichten werden verletzt.
Unmittelbare Sachschäden sind der Höhe nach auf die jeweilige Versicherungsleistung unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Die Maximalsumme ist 1 Million EURO je Schadensfall. Für alle anderen denkbaren Haftungsfälle (insbesondere Sachmängelhaftung), wird die Haftung auf gesamthaft maximal 100 % des Auftragswertes beschränkt. Von dieser Beschränkung sind auch Vermögens- und Folgeschäden erfasst. Für die Verletzung kaufmännischer Sorgfaltspflichten und/oder vertraglicher Nebenpflichten beschränkt sich die Haftung ebenfalls auf gesamthaft maximal 100 % des Vertragswertes.

8. ABTRETBARKEIT VON ANSPRÜCHEN

8.1 Der Kunde ist berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

8.2 alphacam kann beauftragte Teile und Leistungen an Dritte vergeben.

9. DATENSCHUTZ

9.1 Der Kunde ermächtigt alphacam und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne der Datenschutzgesetze zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

9.2 alphacam speichert und verwendet die persönlichen Daten des Kunden zur Abwicklung der Aufträge und eventueller Reklamationen. Ferner ist alphacam berechtigt, die E-Mail-Adresse des Kunden für Informationsschreiben zu den Aufträgen und für E-Mail-Werbung zu nutzen.

9.3 alphacam gibt keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten benötigen. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das erforderliche Minimum.

9.4 Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Von der Löschung oder Kündigung ausgenommen sind Daten für Abrechnungs- und buchhalterische Zwecke.

10. AUSFUHRBESTIMMUNGEN

Der Kunde wird für den Fall des (Re-)Exports der von alphacam gelieferten Produkte die entsprechenden deutschen und US-amerikanischen Bestimmungen beachten und seine Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des (Re-)Exports deutsche und US-amerikanische Ausfuhr- bzw. Einfuhrbestimmungen gelten. Verstößt der Kunde gegen irgendeine Ausfuhrkontrollbestimmung, haftet er gegenüber alphacam unbeschränkt.

11. SONSTIGES

Gegen Ansprüche von alphacam kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist.

12. ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND / RECHTSORDNUNG

12.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Schorndorf.

12.2 Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Stuttgart.

12.3 Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts Anwendung.

13. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame oder nichtige Bestimmung vielmehr so auszulegen, umzudeuten oder zu ersetzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck, soweit gesetzlich zulässig, erreicht wird.

Geheimhaltungsvereinbarung

Geheimhaltungsvereinbarung für die alphacam TEILEFABRIK

 

zwischen

Kunde
Straße
PLZ Ort
- im folgenden Kunde genannt -

und

alphacam GmbH
Erlenwiesen 16
73614 Schorndorf
 

Der in dieser Vereinbarung erfasste Austausch von Informationen betrifft Daten des Kunden, welche bei alphacam in additiven Verfahren zur Herstellung von Bauteilen verwendet werden. Der Austausch der Informationen ist in der Regel die einseitige Stellung von Daten durch den Kunden an alphacam. Diese Geheimhaltungsvereinbarung soll firmeneigene und vertrauliche Informationen auf technischem und kommerziellem Gebiet sowohl auf Seiten des Kunden aber auch auf Seiten von alphacam schützen.

     

  1. Vertrauliche Informationen sind nach dieser Geheimhaltungsvereinbarung überlassene Daten, welche als vertraulich gekennzeichnet sind. Diese Daten sind in der Regel elektronisch in Form von computererstellten Modellen im jeweiligen nativen Format, oder aufbereitet im STL-Format oder in Form von Mustern, Modellen und Bauteilen verfügbar. Vertraulich sind bei entsprechender Kennzeichnung auch anhängende allgemeine Informationen, wie zum Beispiel die Verwendung oder der Einsatzzweck des Bauteils.

  2.  

  3. alphacam verpflichtet sich, vertraulich gekennzeichnete Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke der Bauteilerstellung bzw. zum Scannen von Bauteilen im Rahmen des vom Kunden erteilten Auftrags zu nutzen. Des Weiteren verpflichtet sich alphacam, solche Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen.
    Dritte in diesem Sinn sind nicht die in den Fertigungsverbund der Teilefabrik eingebundenen Dienstleister. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen entsprechend dieser Vereinbarung an diese ausgewählten Dienstleister wird hiermit ausdrücklich erlaubt. Die Dienstleister sind gleichlautend dieser Vereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet.
    alphacam wendet bei der Geheimhaltung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an, mindestens jedoch die gleiche Sorgfalt, die alphacam bei der Behandlung eigener vertraulicher Informationen zugrunde legt.

  4.  

  5. Die Geheimhaltungsfrist und die Tragung von Rechtsfolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht enden, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach 12 Monaten. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf von alphacam entwickelte Verfahren oder Erkenntnisse zur Optimierung von Bauzeiten oder Bauqualitäten, die losgelöst von den vertraulich gekennzeichneten Datensätzen oder Informationen, auf einen anderen Anwendungsfall übertragen werden können.
    Die Geheimhaltungspflicht entfällt wenn die als vertraulich gekennzeichneten Informationen:
    - vor Überlassung und Mitteilung alphacam rechtmäßig zugänglich waren,
    - vor Überlassung und Mitteilung allgemein zugänglich waren,
    - von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden.
    Den Nachweis einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht erbringt derjenige, welcher eine Verletzung derselben vorbringt. Der Nachweis der Verletzung der Geheimhaltungspflicht allein begründet keine Schadensersatzpflicht. Den Nachweis eines aus der Verletzung der Geheimhaltungspflicht folgenden Schadens erbringt ebenfalls derjenige, welcher den Schaden vorbringt.

  6.  

  7. Für alle Belange der Geheimhaltung vereinbaren die Parteien die Schriftform. Etwaige Nebenabreden, Erweiterungen oder Ergänzungen, aber auch Streichungen sind demnach schriftlich niederzulegen.

  8.  

  9. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Der Kunde / alphacam ist verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung entspricht. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

  10.  

  11. Bei allen sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von alphacam zuständig ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  12.  

Für die alphacam GmbH Für die Firma
Schorndorf den 11.12.2020 Ort / Datum

Fertigungstoleranzen

Fertigungstoleranzen für 3D-gedruckte Bauteile

 

Kunststoff-Bauteile

in X- und Y-Richtung in Z-Richtung
FDM-Materialien: ABS-M30, ASA, PC-ABS
PolyJet-Materialien: Vero, Digital-ABS, Rigur, RGD525
SAF-Material: PA12
+/- 0,2 mm oder +/- 0,15 % der Einzelmaße +/- Schichtstärke + 0,2 mm oder +/- Schichtstärke + 0,15 % der Einzelmaße
STEP: ABS +/- 0,2mm oder +/- 0,5 % der Einzelmaße >30mm +/- 0,2mm oder +/- 0,5 % der Einzelmaße >30mm

restliche FDM-Materialien wie z.B. ULTEM 9085 resin, ULTEM 1010 resin, PC, Nylon 6, Nylon 12, Nylon 12CF, Antero, ST130

restliche PolyJet-Materialien wie z.B. Tango, Agilus

SAF-Material: PA11

+/- 0,3 mm oder +/- 0,2 % der Einzelmaße +/- Schichtstärke + 0,2 mm oder +/- Schichtstärke + 0,2 % der Einzelmaße
DLP-Materialien +/- 0,3 mm oder +/- 0,2 % der Einzelmaße +/- Schichtstärke + 0,2 mm oder +/- Schichtstärke + 0,2 % der Einzelmaße
Es gilt immer der jeweils größere Wert. Die Mindestwandstärke liegt normalerweise bei 1 mm    

 

Metall-Bauteile

 
LPBF-Materialien: +/- 0,2 mm
Die Mindestwandstärke liegt bei 0,5 mm